Degressive AfA mit 5% kann wahlweise in Anspruch genommen werden
Für nach dem 31.12.2022 fertiggestellte Wohngebäude beträgt die Absetzung für Abnutzung (lineare AfA) 3% pro Jahr, das entspricht einer Nutzungsdauer von rund 33 Jahren.4
Nach dem durch das Wachstumschancengesetz5 neu eingefügten § 7 Abs. 5a EStG kann bei Gebäuden, mit deren Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird (Datum Baubeginnanzeige o. Ä.) oder die innerhalb dieses Zeitraums im Jahr ihrer Fertigstellung angeschafft werden (Datum Kaufvertrag), statt der linearen AfA mit 3 % eine degressive AfA mit 5% von den Anschaffungs-/ Herstellungskosten bzw. vom jeweiligen Restwert des Vorjahres wahlweise in Anspruch genommen werden, soweit die Gebäude Wohnzwecken dienen. In diesen Fällen sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung ausgeschlossen.
Ein späterer Übergang von der neuen degressiven zur linearen AfA ist zulässig. Nach dem Übergang wird für die Berechnung der weiteren Abschreibungen der Restwert auf die verbleibenden Jahre der nach § 7 Abs. 4 EStG geltenden Nutzungsdauer von 33 Jahren gleichmäßig verteilt. Sinnvoll erscheint ein Wechsel nach 14 Jahren. Die neue degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG kann auch bei neuen Wohngebäuden angewendet werden, die in einem anderen EU- oder einem EWR-Staat belegen sind. Sie ist auch auf Wohnungen anwendbar, die Bestandteil neuer Gewerbeimmobilien sind, die in den Begünstigungszeitraum fallen; sie gilt aber nicht für neue Wohnungen, die z. B. an oder auf einem bereits bestehenden Gebäude errichtet werden.
4 Vgl. § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG.
5 Vom 27.03.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108).
Übersicht aktuellster NEWS
- Verdienstausfallentschädigung einer Versicherung – Spätere Erstattung der SteuerlastVerdienstausfallentschädigung möglichst brutto ausbezahlen lassen, um durch Zusammenballung der Einkünfte den Vorteil der tarifermäßigten Besteuerung zu nutzen.
- Umsatzsteuer bei Erträgen aus strafbaren HandlungenEs kommt nicht darauf an, ob die Tätigkeit gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
- Fitnessstudiobeiträge bei Funktionstraining nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigenBei den Mitgliedsbeiträgen handelt es sich um Kosten für vorbeugende bzw. der Gesundheit im Allgemeinen dienende Maßnahmen.
- Veräußerung von Nachlassvermögen nach Erwerb von Anteilen an einer ErbengemeinschaftAnschaffung oder Veräußerung einer Beteiligung an Gesamthandsgemeinschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.
- Keine Besteuerung einer Abfindung an weichenden WohnungsmieterVorzeitige Aufgabe der Rechte (Besitzrecht, Mieterschutz) aus dem Mietvertrag als nicht steuerbare Entschädigung im Bereich der Vermögensumschichtung.
- Freibetrag für Bonuszahlungen von KrankenkassenZu prüfen ist, ob eine Beitragsrückerstattung vorliegt oder ob Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet werden.
- Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs bei Zahlung in die ErhaltungsrücklageAls Werbungskosten abzugsfähig, erst mit der tatsächlichen Verwendung der Mittel.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im April 2025Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Vernichtung von Geschäfts- und BuchhaltungsunterlagenÜberblick der Unterlagen, die nach dem 31.12.2024 vernichtet werden können.
- Erbschaftsteuer: Freibetrag bei Verzicht des Vaters auf gesetzliches ErbrechtZivilrechtlich gilt der verzichtende Vater des Enkelkindes als vorverstorben. Aber …