Auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Säumniszuschläge.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2021 entschieden,21 dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen22 in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 verfassungswidrig ist.
Bis zum 31.12.2018 gilt die Regelung dennoch fort, während der Gesetzgeber für Verzinsungszeiträume ab 2019 zu einer Neuregelung verpflichtet wurde. Aktuell erfolgt diese Verzinsung mit 0,15 % pro Monat.23
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezog sich jedoch ausdrücklich nur auf die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen, sodass Unsicherheit bestand, ob die Grundsätze dieser Entscheidung auch auf die Festsetzung von Säumniszuschlägen, die bei verspäteter Zahlung einer fälligen Steuer entstehen,24 anzuwenden sind und die Festsetzung von Säumniszuschlägen damit gleichfalls verfassungswidrig ist.
Mit fünf aktuell veröffentlichten Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof25 jetzt – wohl abschließend – klargestellt, dass auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Säumniszuschläge bestehen. Dies gilt sowohl für Entstehungszeiträume bis zum 31.12.2018 als auch für Zeiträume ab 2019.
21 BVerfG vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17.
22 Siehe §§ 233a, 238 AO.
23 Siehe § 238 Abs. 1a AO.
24 Siehe § 240 Abs. 1 AO.
25 Vgl. BFH vom 23.08.2023 X R 30/21 sowie vom 13.09.2023 XI B 38/22 (AdV), XI B 52/22 (AdV) und X B 52/23 (AdV) sowie vom 16.10.2023 V B 49/22 (AdV).
Übersicht aktuellster NEWS
- Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten DarlehenFür die Berechnung der Schenkungsteuer ist eine Bewertung der vergünstigten Kapitalnutzung nach dem Bewertungsgesetz vorzunehmen.
- Verdienstausfallentschädigung einer Versicherung – Spätere Erstattung der SteuerlastVerdienstausfallentschädigung möglichst brutto ausbezahlen lassen, um durch Zusammenballung der Einkünfte den Vorteil der tarifermäßigten Besteuerung zu nutzen.
- Umsatzsteuer bei Erträgen aus strafbaren HandlungenEs kommt nicht darauf an, ob die Tätigkeit gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
- Fitnessstudiobeiträge bei Funktionstraining nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigenBei den Mitgliedsbeiträgen handelt es sich um Kosten für vorbeugende bzw. der Gesundheit im Allgemeinen dienende Maßnahmen.
- Veräußerung von Nachlassvermögen nach Erwerb von Anteilen an einer ErbengemeinschaftAnschaffung oder Veräußerung einer Beteiligung an Gesamthandsgemeinschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.
- Keine Besteuerung einer Abfindung an weichenden WohnungsmieterVorzeitige Aufgabe der Rechte (Besitzrecht, Mieterschutz) aus dem Mietvertrag als nicht steuerbare Entschädigung im Bereich der Vermögensumschichtung.
- Freibetrag für Bonuszahlungen von KrankenkassenZu prüfen ist, ob eine Beitragsrückerstattung vorliegt oder ob Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet werden.
- Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs bei Zahlung in die ErhaltungsrücklageAls Werbungskosten abzugsfähig, erst mit der tatsächlichen Verwendung der Mittel.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im April 2025Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Vernichtung von Geschäfts- und BuchhaltungsunterlagenÜberblick der Unterlagen, die nach dem 31.12.2024 vernichtet werden können.