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Verdienstausfallentschädigung einer Versicherung – Spätere Erstattung der Steuerlast

Verdienstausfallentschädigung möglichst brutto ausbezahlen lassen, um durch Zusammenballung der Einkünfte den Vorteil der tarifermäßigten Besteuerung zu nutzen.

Zahlung über mehrere Jahre prüfen.

Entstehen infolge eines Unfalls oder eines medizinischen Behandlungsfehlers körperliche Beeinträchtigungen oder sogar eine Erwerbsunfähigkeit, zahlt die Versicherung des Schädigers ggf. eine Verdienstausfallentschädigung. Zivilrechtlich hat der Schädiger auch die auf den Verdienstausfall entfallende Einkommensteuer zu tragen, weil die Zahlung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen im Sinne von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG regelmäßig der Einkommensteuer unterliegt.

Der Bundesfinanzhof22 hatte einen Fall zu entscheiden, in dem zunächst nur auf sog. Nettolohn- Basis entschädigt wurde. Das Gericht ging dabei davon aus, dass auch die spätere Erstattung der Steuer auf die Entschädigung letztlich dem Ersatz des Verdienstausfalls dient und damit der Einkommensteuer unterliegt. Die Nichtbesteuerung würde ansonsten zu einem Widerspruch gegenüber der vollen Besteuerung der Bruttolohn-Entschädigung führen.

Die Zahlung der entschädigten Steuerbelastung für mehrere Jahre führt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht zu einer ermäßigten Besteuerung (sog. Fünftelregelung). Denn es liegt keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Auch die ermäßigte Besteuerung als Entschädigung kam im Streitfall nicht in Betracht, weil die Erstattung der Steuer nicht zusammengeballt in einem Jahr, sondern verteilt auf mehrere Jahre in mehreren Teilakten erfolgte. Damit fehlt es an der notwendigen „Außerordentlichkeit“ der Zahlung.23

In der Praxis ist daher ggf. darauf zu achten, dass eine Verdienstausfallentschädigung möglichst brutto, also inklusive der auf sie entfallenden Steuer, ausbezahlt wird, um so durch Zusammenballung der Einkünfte den Vorteil der tarifermäßigten Besteuerung nutzen zu können.

22 BFH-Urteil vom 15.10.2024 IX R 5/23.
23 Vgl. § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 EStG und § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.

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