Danach liegt kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vor.
Gewinne aus der Veräußerung einer privaten, nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten9 Immobilie sind regel mäßig dann steuerpflichtig, wenn zwischen dem Erwerb und dem Verkauf nicht mehr als 10 Jahre liegen.
Der Erbfall stellt grundsätzlich keinen entgeltlichen Erwerb und damit keine Anschaffung dar.
Sofern die Veräußerungsfrist des Erblassers abgelaufen ist, liegt beim Verkauf eines geerbten Grundstücks somit kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vor.
Der Bundesfinanzhof10 hatte zu entscheiden, ob der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer (Mit-)Erbengemeinschaft zu einer anteiligen Anschaffung eines zur Gemeinschaft gehörenden Grundstücks führt.
Beispiel: A ist Mitglied einer aus 3 Erben bestehenden Erbengemeinschaft. A kaufte die Anteile der Miterben und veräußerte anschließend die zur Erbengemeinschaft gehörende Immobilie. Das Finanzamt besteuerte den Verkauf als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft.
Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof jetzt entgegengetreten.11
Ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor, da das veräußerte Vermögen hierfür zuvor auch „angeschafft“ sein müsse. Dies sei aber nicht der Fall.
Der Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft stehe nicht dem anteiligen Erwerb der im Gesamthandsvermögen enthaltenen Wirtschaftsgüter gleich.12
Danach liegt kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vor.
9 Siehe hierzu § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG.
10 Siehe BFH-Urteil vom 26.09.2023 IX R 13/22; anders noch BFH-Urteil vom 20.04.2004 IX R 5/02 (BStBl 2004 II S. 987).
11 Zur abweichenden bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung siehe BMF-Schreiben vom 14.03.2006 – IV B 2 – S 2242 – 7/06 (BStBl 2006 I S. 253), Rz. 43.
12 Zur Ausnahme bei Personengesellschaften siehe
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