In Klärung beim EuGH, da Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt
Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Gästen in Hotels, Pensionen usw. sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen unterliegen gem. § 12 Abs. 1 Nr. 11 UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Das gilt jedoch nicht für (Neben-)Leistungen zur Beherbergung, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind; hierfür ist der Regelsteuersatz von 19% anzuwenden. Das bedeutet, dass für Nebenleistungen wie Frühstück und die Bereitstellung von Parkplätzen, WLAN, Fitness- und Wellnesseinrichtungen usw. 19% Umsatzsteuer abzuführen sind, auch wenn dafür kein besonderes Entgelt in der Rechnung ausgewiesen wurde. In diesem Fall ist der Nebenleistungsanteil zu schätzen.22
Dieses Aufteilungsgebot widerspricht allerdings dem umsatzsteuerrechtlichen Grundsatz, dass eine Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt.23 Danach würden auch die Nebenleistungen bei einer Beherbergung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterliegen.
Der Bundesfinanzhof24 hat Zweifel, ob das Aufteilungsgebot bei Beherbergungsleistungen mit EU-Recht vereinbar ist, und hat deshalb den Europäischen Gerichtshof zwecks Klärung angerufen.
22 Vgl. dazu Abschn. 12.16 Abs. 11 und Abs. 12 UStAE.
23 Siehe dazu Abschn. 3.10 Abs. 5 UStAE.
24 Siehe BFH-Beschlüsse vom 10.01.2024 XI R 11/23, XI R 13/23 und XI R 14/23.
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