Eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Leistung für die Ausführung unternehmerischer Tätigkeiten bezogen wird.20 Hinsichtlich der Zuordnung zum Unternehmen ist zu unterscheiden:21
- Dient die Leistung ausschließlich der unternehmerischen Tätigkeit, ist sie vollständig dem Unternehmen zuzuordnen.
- Wird die Leistung ausschließlich für nichtunternehmerische (private) Tätigkeiten bezogen, ist eine Zuordnung zum Unternehmen ausgeschlossen.
- Soll die Leistung sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Tätigkeiten verwendet werden (z. B. ein PKW), besteht ein Wahlrecht:
- – volle Zuordnung zum Unternehmen (bei vollem Vorsteuerabzug unterliegt die nichtunternehmerische Verwendung als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer)
- – keine Zuordnung zum Unternehmen (dann kein Vorsteuerabzug)
- – anteilige Zuordnung zum Unternehmen entsprechend der unternehmerischen Verwendung (anteiliger Vorsteuerabzug; Voraussetzung: mindestens 10 %ige unternehmerische Verwendung).22
Bei teilweiser unternehmerischer/nichtunternehmerischer Verwendung verlangt die Finanzverwaltung eine „zeitnahe“ gesonderte Dokumentation der Zuordnungsentscheidung; „zeitnah“ bedeutet in diesem Zusammenhang spätestens bis zum 31.07. des Folgejahres. Fehlt diese gesonderte Dokumentation oder kommt sie zu spät, unterstellt die Finanzverwaltung die vollständige Zuordnung zum nichtunternehmerischen Bereich und versagt deshalb (rückwirkend) den Vorsteuerabzug.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs23 ist eine gesonderte Mitteilung an die Finanzverwaltung nicht erforderlich, wenn anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der genannten Frist erkennbar geworden sind, feststeht, dass der fragliche Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet wurde. Bei Gebäuden können als Zuordnungsnachweis z. B. in der Bauzeichnung gekennzeichnete Büro- oder Werkstatträume oder ein Mietvertrag über Gewerberäume mit Umsatzsteuerausweis dienen.
20 Zu den weiteren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug siehe § 15 UStG.
21 Siehe hierzu Abschn. 15.2c UStAE.
22 Siehe § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG.
23 Vgl. BFH-Urteil vom 29.09.2022 V R 4/20.
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