Für ein volljähriges Kind unter 25 Jahren wird u. a. Kindergeld gezahlt bzw. ein Kinderfreibetrag gewährt, wenn es sich in einer Berufsausbildung befindet oder eine solche wegen des Fehlens eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.16 In Fällen, in denen das Kind seine Ausbildung aufgrund einer vorübergehenden Erkrankung unterbrechen muss oder eine Ausbildung deshalb nicht beginnen kann, ist eine Berücksichtigung nur unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin möglich.17 In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof 18 die Grundsätze zur Berücksichtigung bei einer vorübergehenden Erkrankung weiter konkretisiert.
Die Finanzverwaltung19 sieht für die Darlegung einer vorübergehenden Erkrankung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Erkrankung und deren voraussichtliches Ende vor; die Bescheinigung ist ggf. nach Ablauf von sechs Monaten zu erneuern. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs liegt eine vorübergehende Erkrankung lediglich dann vor, wenn diese höchstwahrscheinlich nicht länger als sechs Monate andauern wird.
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16 § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a und c EStG.
17 Vgl. dazu A 15.11 und A 17.2 DA-KG 2021.
18 BFH-Urteil vom 31.08.2021 III R 41/19.
19 Vordruck KG 9a – Erklärung für ein erkranktes Kind.
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