Ein volljähriges Kind unter 25 Jahren, das sich in einer mehraktigen Ausbildung – wie z. B. einem Bachelor- und einem darauffolgenden Masterstudium – befindet, kann grundsätzlich steuerlich als Kind berücksichtigt werden. Im Rahmen einer weiteren Ausbildung nach Abschluss einer Erstausbildung gilt das nur, wenn keine Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Vor diesem Hintergrund ist es bedeutsam, ob es sich bei einem weiteren Ausbildungsabschnitt noch um den Teil einer einheitlichen Erstausbildung handelt.19
Für die Annahme einer einheitlichen Erstausbildung müssen die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Der sachliche Zusammenhang liegt z. B. bei derselben Berufssparte oder demselben fachlichen Bereich vor. Ein enger zeitlicher Zusammenhang ist nur dann gegeben, wenn das Kind den nächsten Teil der mehraktigen Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnimmt.20
Der Bundesfinanzhof21 hatte in einem aktuellen Urteil dazu Stellung genommen, ob die Absolvierung eines Freiwilligendienstes i. S. von § 32 Abs. 4 Buchst. d EStG, wie z. B. ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder der Bundesfreiwilligendienst, den zeitlichen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten entfallen lässt.
Das Gericht entschied, dass der (dokumentierte) vorhergehende Entschluss zur Fortsetzung der Ausbildung nicht für einen engen zeitlichen Zusammenhang ausreicht, wenn der weitere Ausbildungsabschnitt im Hinblick auf einen Freiwilligendienst nicht aufgenommen wird, obwohl er grundsätzlich begonnen werden konnte. Im nachfolgenden Ausbildungsabschnitt führte eine Tätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden daher zum Wegfall des Kindergeldanspruchs.
19 Vgl. § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG, A 20.2.4 Abs. 1 DA-KG 2023 sowie A 20.2.4 Abs. 3 DA-KG 2023.
20 Vgl. A 20.2.4 Abs. 2 Satz 5 bis Satz 8 DA-KG 2023.
21 BFH-Urteil vom 12.10.2023 III R 10/22.
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