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Inflationsausgleichsgesetz: Änderungen für die Jahre 2022, 2023 und 2024

Es werden Kindergeld, Kinderfreibetrag und Grundfreibetrag angehoben sowie der Einkommensteuertarif zum Ausgleich der „kalten Progression“ angepasst

Mit dem vom Bundesrat verabschiedeten Inflationsausgleichsgesetz11 werden Kindergeld, Kinderfreibetrag und Grundfreibetrag angehoben sowie der Einkommensteuertarif zum Ausgleich der „kalten Progression“ angepasst:

Kindergeld

1. / 2. Kind
3. Kind
ab 4. Kind jeweils

2021

219 €
225 €
250 €

2022

219 €
225 €
250 €

2023

250 €
250 €
250 €

2024

250 €
250 €
250 €

Kinderfreibetrag

8.388 €12

8.548 €12

8.952 €12

9.312 €12

Grundfreibetrag
Ehepartner

9.744 €
(19.488 €)

10.347 €
(21.294 €)

10.908 €
(21.816 €)

11.604 €
(23.208 €)

Unterhaltshöchstbetrag
(§ 33a Abs. 1 EStG)

9.744 €

10.347 €

10.908 €

11.604 €

Daneben wird die Freigrenze bei der Ermittlung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 2023 und 2024 angehoben.

Weitere aktuelle Themen finden Sie im Download.

11 Siehe Bundesrats-Drucksache 576/22.
12 Beträge für beide Elternteile zusammen einschließlich des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 e (siehe § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG).

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