Liebhaberei?
Der Verkauf mittels einer Photovoltaikanlage erzeugten Stroms ist grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit anzusehen. Der selbst verbrauchte Strom wird dabei als steuerpflichtige Sachentnahme behandelt.12 Insbesondere bei kleinen Photovoltaikanlagen sind regelmäßig nur geringe Überschüsse zu erwarten, die mit einem erheblichen Aufwand für die Erstellung der Steuererklärung verbunden sind. Für kleine Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtleistung von bis zu 10 kW/kWp hat die Finanzverwaltung eine „Vereinfachungsregelung“ geschaffen.13 Betroffene Anlagenbetreiber …
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12 Vgl. R 4.3 Abs. 4 EStR.
13 Siehe BMF-Schreiben vom 29.10.2021 – IV C 6 – S 2240/19/10006.
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