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Gesetzesänderungen ab 01.01.2025

Lesen Sie mehr über Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege, abziehbare Kinderbetreuungskosten, Unterhaltszahlungen und Rechnungen von Kleinunternehmern

Aufbewahrungsfristen, Kinderbetreuungskosten, Kleinunternehmerregelung, Unterhaltszahlungen

Zum Jahresanfang 2025 treten einige Gesetzesänderungen in Kraft.11 Dies sind die Wichtigsten:

  • Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege wird von 10 Jahre auf 8 Jahre verkürzt, und zwar für alle Belege, deren 10-jährige Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
  • Der als Sonderausgaben abziehbare Anteil der Kinderbetreuungskosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird von 2/3 auf 80% der Aufwendungen angehoben, sodass der Höchstbetrag von 4.000 Euro auf 4.800 Euro ansteigt (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
  • Unterhaltszahlungen an unterhaltsberechtigte Personen können nur noch als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn sie durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person geleistet werden; Barzahlungen werden nicht mehr anerkannt (§ 33a Abs. 1 EStG).
  • Die Grenzen für den Gesamtumsatz bei der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung werden von 22.000 Euro auf 25.000 Euro für das Vorjahr und von 50.000 Euro auf 100.000 Euro für das laufende Kalenderjahr angehoben (§ 19 UStG).12
    Neu eingeführt wird ein Besonderes Meldeverfahren für inländische Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Anspruch nehmen wollen (§ 19a UStG).
  • Im neuen § 34a UStDV werden die Mindestangaben für Rechnungen von Kleinunternehmen festgelegt (siehe hierzu Nr. 4 im Download oder Details auf folgender Seite).
  • Die Grenze, bei deren Überschreiten vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben sind, wird von 7.500 Euro auf 9.000 Euro Vorjahresumsatzsteuer angehoben.

11 Vgl. dazu das 4. Bürokratieentlastungsgesetz und das Jahressteuergesetz 2024.
12 Für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer gilt abweichend eine Grenze für den Jahresumsatz im gesamten Gemeinschaftsgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr von 100.000 e (§ 19 Abs. 4 UStG). Wird die Grenze von 100.000 e überschritten, entfällt ab diesem Zeitpunkt die Kleinunternehmenregelung.

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