Folgendes könnte in 2024 kommen.
Das Bundesfinanzministerium hat einen ersten Entwurf eines Wachstumschancengesetzes14 vorgelegt. Hervorzuheben sind folgende Maßnahmen, die überwiegend ab 2024 anzuwenden sein sollen:
- Einführung eines Klimaschutz-Investitionsprämiengesetzes mit einer Investitionsprämie von 15 % für bestimmte betriebliche Klimaschutz-Investitionen von mindestens 10.000 Euro und höchstens 200 Mio. Euro, mit denen nach der Gesetzesverkündung begonnen wird
- Verbesserungen bei der Forschungszulage
- Anhebung der Grenzen für die Buchführungspflicht beim Umsatz von 600.000 Euro auf 800.000 Euro und beim Gewinn von 60.000 Euro auf 80.000 Euro
- Anhebung der Abzugsgrenze für Geschenke an Geschäftsfreunde von 35 Euro auf 50 Euro
- Anhebung der Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 Euro auf 1.000 Euro und für die sog. Pool-Abschreibung von 1.000 Euro auf 5.000 Euro
- Anhebung des Abschreibungsvolumens bei § 7g Abs. 5 EStG von 20 % auf 50 % der Investitionskosten Anhebung der Reisekostenpauschalen für Verpflegungsmehraufwand von 28 Euro auf 30 Euro bzw. von 14 Euro auf 15 Euro
- Anhebung des Freibetrags für Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen von 110 Euro auf 150 Euro
- Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von 1.000 Euro pro Jahr
- Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von 600 Euro auf 1.000 Euro
- Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung: Anstieg des Besteuerungsanteils bzw. Kürzung des Versorgungsfreibetrags und des Altersentlastungsbetrags werden ab dem Jahr 2023 zeitlich gestreckt, sodass die Vergünstigungen erst bei Rentenbeginn im Jahr 2058 auslaufen (vorher 2040)
- Abschaffung der sog. Fünftelregelung im Lohnsteuer-Abzugsverfahren (z. B. bei Entlassungsentschädigungen); die Fünftelregelung muss dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden
- Verbesserung des Verlustabzugs bei Einkommen- und Körperschaftsteuer durch Ausweitung des Verlustrücktrags um ein Jahr und Verlängerung der bis 2023 geltenden Höchstbeträge von 10 Mio. bzw. 20 Mio. Euro bis 2027 sowie beim Verlustvortrag (auch bei der Gewerbesteuer) durch Streichung der Betragsbegrenzung bis 2027
- Erhöhung der Grenze für die Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 Euro auf 2.000 Euro
- Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten) von 600.000 Euro auf 800.000 Euro.
14 Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness.
Übersicht aktuellster NEWS
- Besonderes Verlustausgleichsverbot bei Termingeschäften abgeschafftBeide Regelungen sind auf alle am 06.12.2024 noch offenen Veranlagungen nicht mehr anzuwenden.
- Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten DarlehenFür die Berechnung der Schenkungsteuer ist eine Bewertung der vergünstigten Kapitalnutzung nach dem Bewertungsgesetz vorzunehmen.
- Verdienstausfallentschädigung einer Versicherung – Spätere Erstattung der SteuerlastVerdienstausfallentschädigung möglichst brutto ausbezahlen lassen, um durch Zusammenballung der Einkünfte den Vorteil der tarifermäßigten Besteuerung zu nutzen.
- Umsatzsteuer bei Erträgen aus strafbaren HandlungenEs kommt nicht darauf an, ob die Tätigkeit gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
- Fitnessstudiobeiträge bei Funktionstraining nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigenBei den Mitgliedsbeiträgen handelt es sich um Kosten für vorbeugende bzw. der Gesundheit im Allgemeinen dienende Maßnahmen.
- Veräußerung von Nachlassvermögen nach Erwerb von Anteilen an einer ErbengemeinschaftAnschaffung oder Veräußerung einer Beteiligung an Gesamthandsgemeinschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.
- Keine Besteuerung einer Abfindung an weichenden WohnungsmieterVorzeitige Aufgabe der Rechte (Besitzrecht, Mieterschutz) aus dem Mietvertrag als nicht steuerbare Entschädigung im Bereich der Vermögensumschichtung.
- Freibetrag für Bonuszahlungen von KrankenkassenZu prüfen ist, ob eine Beitragsrückerstattung vorliegt oder ob Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet werden.
- Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs bei Zahlung in die ErhaltungsrücklageAls Werbungskosten abzugsfähig, erst mit der tatsächlichen Verwendung der Mittel.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im April 2025Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.