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Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise

Zur weiteren Bekämpfung der Folgen der Corona- Pandemie sind weitere steuerliche Maßnahmen geplant:
– Die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen
– degressive Abschreibung
– Frist für die Durchführung von Investitionen
– Verlustverrechnung
– Sondervergütungen
– Homeoffice-Pauschale

Die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen (z. B. Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuer) werden teilweise in einer weiteren Stufe verlängert.
Für von Beratern erstellte Erklärungen ergeben sich folgende Fristen:
Veranlagungszeitraum
– 2020 bisher 31.5.2022 -> verlängert 31.8.2022 (31.1.2023)10
– 2021 bisher Ende Februar 2023 -> verlängert 30.6.2023 (30.11.2023)10
– 2022 bisher Ende Februar 2024 -> verlängert 30.4.2023 (30.9.2024)10

Die mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird um ein Jahr verlängert und gilt auch noch für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.

Weitere Informationen zu diesem und aktuelle Themen finden Sie im Download.

  • Frist für die Durchführung von Investitionen
  • Verlustverrechnung
  • Sondervergütungen
  • Homeoffice-Pauschale

10 Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
11 Zur bisherigen Regelung siehe auch Informationsbrief Dezember 2021 Nr. 3.

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