Im Rahmen eines Jahressteuergesetzes 20225 sind u. a. ab 2023 folgende Änderungen geplant:
- Der Sparer-Pauschbetrag für Kapitaleinkünfte wird von 801 Euro (Ehepartner: 1.602 Euro) auf 1.000 Euro (Ehepartner: 2.000 Euro) pro Jahr angehoben.
- Der Ausbildungsfreibetrag für in Berufsausbildung befindliche und auswärtig untergebrachte volljährige Kinder wird von 924 Euro auf 1.200 Euro erhöht.
- Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Homeoffice– Arbeitsplätzen wird verbessert:
Die Tagespauschale für berufliche Arbeiten in der häuslichen Wohnung in Höhe von 5 Euro kann ab 2023 für bis zu 200 Arbeitstage (= bis zu 1.000 Euro pro Jahr) in Anspruch genommen werden.
Wird ein anerkanntes häusliches Arbeitszimmer für berufliche Tätigkeiten genutzt (d. h. regelmäßig dann, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht), kommt für entstandene Aufwendungen bislang ein Höchstbetrag von 1.250 Euro jährlich in Betracht. Dieser Betrag kann ab 2023 als Jahrespauschale (d. h. ohne Nachweis der Aufwendungen) berücksichtigt werden. - Für den Neubau von privaten Gebäuden oder Wohnungen, die ab dem 01.07.2023 fertig gestellt werden, erhöht sich der lineare Abschreibungssatz von bisher 2% auf 3%.
- Der Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur Altersversorgung (z. B. zur gesetzlichen Rentenversicherung, für Versorgungseinrichtungen oder für private Leibrentenversicherungen) steigt bereits im Jahr 2023 (statt erst im Jahr 2025) auf 100%.
- Die Einkommensteuerbefreiung von kleineren Photovoltaikanlagen wird erweitert. Ab 2023 erzielte Einnahmen im Zusammenhang mit Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden bleiben bei einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW steuerfrei; bei überwiegend zu Wohnzwecken genutzten sonstigen Gebäuden gilt eine Grenze von bis zu 15 kW je Einheit.
Für die Lieferung an Endabnehmer und die Installation von Solarmodulen bzw. Photovoltaikanlagen etc. wird ab 2023 der Umsatzsteuersatz auf 0% herabgesetzt.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Download.
5 Siehe Bundesrats-Drucksache 457/22.
Übersicht aktuellster NEWS
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- Lohnsteuer-Ermäßigung Freibetrag beim LohnsteuerabzugErhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.
- Dienstleistungs- und Handwerkerrechnungen bis Jahresende 2024 bezahlenBeantragung der Steuerermäßigung auf höchstens 4.000 Euro jährliche Kosten für Ausgaben in Privathaushalten möglich.
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- Verfassungswidrigkeit von AussetzungszinsenUnterschiedlichen Zinssätze hält der Bundesfinanzhof für verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. In Klärung …
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- Ausweis von gewillkürtem Betriebsvermögenz. B. Gewinn aus PKW-Verkauf (gewillkürtes Betriebsvermögen) grundsätzlich in voller Höhe der Einkommensteuer zu unterwerfen
- Sonderausgaben 2024Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im November 2024Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Adoptionskosten keine außergewöhnlichen BelastungenAdoptionen sind mangels medizinischer Indikation keine Heilbehandlung und können einer solchen auch nicht gleichgestellt werden.