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Entfernungspauschale ist verfassungsgemäß

Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden.

Die Entfernungen bis zu 20 km könne noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder sogar mit dem Fahrrad bewältigt werden.

Arbeitnehmer können für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten geltend machen, höchstens jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr. Die Begrenzung auf den Höchstbetrag gilt nicht bei Verwendung eines PKW. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, wenn diese höher sind als die gesamte Entfernungspauschale. 7

Die Entfernungspauschale beträgt im Besteuerungszeitraum:
2021 für die ersten 20 km für jeden km 0,30 €, ab dem 21. km für jeden weiteren km 0,30 €
2022 bis 2026 (jeweils) für die ersten 20 km für jeden km 0,35 €, ab dem 21. km für jeden weiteren km 0,38 €

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg8 hat aktuell entschieden, dass die Differenzierung der Entfernungspauschale für die ersten 20 km und die darüber hinaus gehende Wegstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verfassungsgemäß ist. Das Gericht begründet dies damit, dass die Entfernungen bis zu 20 km noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder sogar mit dem Fahrrad zu bewältigen sind.

Im Streitfall verkehrte auf der Wegstrecke zweimal pro Stunde ein Regionalexpress. Gerade bei größeren Entfernungen – so das Gericht – wird die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, aber regelmäßig nicht immer unter zumutbaren Bedingungen bestehen.

Da der Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum bei der Bemessung von Pauschalen hat und die Pauschale für die ersten 20 km auch nicht völlig realitätsfern ist, liegt nach Auffassung des Finanzgerichts somit insbesondere kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor.

7 Vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG; bei Arbeitnehmern mit Behinderung siehe § 9 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 EStG.
8 Siehe FG Berlin-Brandenburg vom 20.03.2024 16 K 16092/23 (EFG 2024 S. 1205).

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