Anspruch auf eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro haben alle Arbeitnehmer in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis im Jahr 2022, sowie Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und Selbständiger Arbeit in diesem Jahr. Bei den Selbständigen erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale regelmäßig vorab durch entsprechende Minderung der im September fällig werdenden Einkommensteuervorauszahlung.
Bei Arbeitnehmern, die am 01.09.2022 mit Steuerklasse I bis V oder geringfügig5 beschäftigt sind, erfolgt die Auszahlung durch den Arbeitgeber grundsätzlich im September 2022. Das gilt auch bei Arbeitnehmern, die Kranken-, Eltern- oder Kurzarbeitergeld beziehen. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig (aber sozialversicherungsfrei).
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5 In diesem Fall muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste (oder einzige) Beschäftigungsverhältnis handelt.
Übersicht aktuellster NEWS
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- Verdienstausfallentschädigung einer Versicherung – Spätere Erstattung der SteuerlastVerdienstausfallentschädigung möglichst brutto ausbezahlen lassen, um durch Zusammenballung der Einkünfte den Vorteil der tarifermäßigten Besteuerung zu nutzen.
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- Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs bei Zahlung in die ErhaltungsrücklageAls Werbungskosten abzugsfähig, erst mit der tatsächlichen Verwendung der Mittel.
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