Für die Monate Juni, Juli und August 2022 beanstandet es die Finanzverwaltung29 aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn die Arbeitgeberzuschüsse die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung); ein übersteigender Anteil ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den vom Arbeitnehmer als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag und sind vom Arbeitgeber in der Lohnsteuer- Bescheinigung anzugeben (§ 41b Abs. 1 Nr. 6 EStG).
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29 Vgl. BMF-Schreiben vom 30.05.2022 – IV C 5 – S 2351/19/10002.
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