Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten, kein Wahlrecht
Wird der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermittelt, gilt der Grundsatz der periodengerechten Zuordnung von Aufwand und Ertrag. Das bedeutet u. a., dass für Ausgaben, die noch im „alten“ Wirtschaftsjahr geleistet werden, die jedoch wirtschaftlich einem bestimmten Zeitraum nach dem Abschlussstichtag zuzuordnen sind, im Jahr der Zahlung ein bilanzieller aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist. Dieser wird im Jahr oder in den Jahren der wirtschaftlichen Zugehörigkeit aufgelöst, um so eine zutreffende zeitliche Zuordnung des Aufwands zu erreichen.13 … mehr Informationen im Download
13) § 250 Abs. 1 HGB bzw. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.
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