Einkommensteuer-Erklärung
Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Einkommensteuer-Erklärungen verpflichtet sind und diese von einem Berater erstellen lassen, haben ihre Steuererklärungen grundsätzlich spätestens bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres abzugeben. Aufgrund der Corona-Krise ist der Abgabetermin für die Erklärungen des Jahres 2020 auf den 31.05.2022 verschoben worden.
Übersicht Termine und Hinweise zum Jahresende 2021
Download zu folgenden Punkten
- Sonderabschreibungen bei kleinen und mittleren Betrieben
- Degressive Abschreibung
- Geringwertige Wirtschaftsgüter
- Gewillkürtes Betriebsvermögen
- Vorabaufwendungen für 2022
- Sachzuwendungen an Arbeitnehmer
- Freibetrag für Betriebsveranstaltungen
- Haushaltsnahe Dienst-/ Handwerkerleistungen
- Verrechnung von Verlusten aus Aktienverkäufen
- Antrags- und Abgabefristen
- Grundfreibetrag ab 2022
Übersicht aktuellster NEWS
- Lohnsteuer-Ermäßigung Freibetrag beim LohnsteuerabzugErhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.
- Dienstleistungs- und Handwerkerrechnungen bis Jahresende 2024 bezahlenBeantragung der Steuerermäßigung auf höchstens 4.000 Euro jährliche Kosten für Ausgaben in Privathaushalten möglich.
- Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei RatenzahlungEinkommensteuerermäßigung kann beantragt werden. Für ein Objekt sind Aufwendungen von bis zu 200.000 Euro begünstigt.
- Verfassungswidrigkeit von AussetzungszinsenUnterschiedlichen Zinssätze hält der Bundesfinanzhof für verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. In Klärung …
- Sachzuwendungen an Arbeitnehmerkönnen regelmäßig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden …
- Ausweis von gewillkürtem Betriebsvermögenz. B. Gewinn aus PKW-Verkauf (gewillkürtes Betriebsvermögen) grundsätzlich in voller Höhe der Einkommensteuer zu unterwerfen
- Sonderausgaben 2024Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im November 2024Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Adoptionskosten keine außergewöhnlichen BelastungenAdoptionen sind mangels medizinischer Indikation keine Heilbehandlung und können einer solchen auch nicht gleichgestellt werden.
- Ertragsteuerrechtliche Behandlung von InfluencernGestellte Produkte oder Dienstleistungen gelten ebenfalls als Betriebseinnahme – nicht als Geschenk!