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Verfassungswidrigkeit von Aussetzungszinsen

Unterschiedlichen Zinssätze hält der Bundesfinanzhof für verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. In Klärung …

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht

Im steuerrechtlichen Rechtsbehelfsverfahren muss trotz eines Einspruchs oder einer Klage gegen einen Steuerbescheid die festgesetzte Steuer zunächst gezahlt werden.

Bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheids kann jedoch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch das Finanzamt bzw. das Finanzgericht Aussetzung der Vollziehung (AdV) angeordnet werden.

In diesem Fall ist die Steuer zunächst bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, also dem Einspruch- oder Klageverfahren, nicht zu zahlen.

Unterliegt der Steuerpflichtige jedoch im Hauptsacheverfahren, wird er für die Dauer der gewährten AdV nachträglich mit Zinsen von 6 % pro Jahr belastet.12

Einen Zinssatz in dieser Höhe hat das Bundesverfassungsgericht (nur) für die Verzinsung von Steuern (sog. Vollverzinsung)13 ab dem 01.01.2014 für verfassungswidrig erklärt.14

Der Bundesfinanzhof15 ist der Auffassung, dass ein Zinssatz von 6 % auch für AdV-Zinsen verfassungswidrig ist. Zumindest während einer anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase ist der gesetzliche Zinssatz der Höhe nach nicht mehr erforderlich, um den durch eine spätere Zahlung erzielbaren Liquiditätsvorteil abzuschöpfen.

Außerdem – so der Bundesfinanzhof – erfolgt sonst auch eine Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, die die Steuer wegen Gewährung der AdV nicht bezahlt haben und nach erfolglosem Rechtsbehelf 6 % AdV-Zinsen schulden, und Steuerpflichtigen, die (seit dem 01.01.2019) nur 1,8 % Nachzahlungszinsen entrichten müssen, weil ihre Steuerfestsetzung zu einer Nachzahlung geführt hat und sie die geschuldete Steuer erst später zahlen müssen.

Die unterschiedlichen Zinssätze hält der Bundesfinanzhof für verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt und hat daher nun zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der AdVZinsen das Bundesverfassungsgericht angerufen.

12 §§ 237, 238 Abs. 1 AO.
13 § 233a AO.
14 BVerfG vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14 (BVerfGE 158 S. 282).
15 BFH-Beschluss vom 08.05.2024 VIII R 9/23.

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