Pflege erfolgt in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich.
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Pflege einer anderen Person entstehen, können im Rahmen des § 33 EStG nach Abzug einer sog. zumutbaren Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Stattdessen kann aus Vereinfachungsgründen auch der Pflege-Pauschbetrag in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege entweder in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchgeführt wird. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich im Wesentlichen allein nach dem Pflegegrad (vgl. § 33b Abs. 6 EStG):
- bei Pflegegrad 2 = 600 Euro
- bei Pflegegrad 3 = 1.100 Euro
- bei Pflegegrad 4 oder 5 = 1.800 Euro
Damit stellt sich die Frage, ob der Pauschbetrag auch dann in Betracht kommt, wenn nur geringfügige Pflegeleistungen erbracht werden. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage liegt nicht vor. Die Finanzgerichte setzen allerdings voraus, dass ein gewisser Mindestumfang an Pflegeleistungen erbracht werden muss, um den Pflege-Pauschbetrag zu erhalten. Das Sächsische Finanzgericht19 hat jetzt bestätigt, dass dafür mindestens 10% der insgesamt erforderlichen Pflegeleistungen erbracht werden müssen.
19 Sächsisches FG vom 24.01.2024 2 K 936/23 (EFG 2024 S. 1394); vgl. auch FG München vom 14.02.1995 16 K 2261/94 (EFG 1995 S. 722) und FG Düsseldorf vom 13.11.2017 15 K 3228/16 (EFG 2018 S. 567); alle Entscheidungen sind rechtskräftig.
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- Mindestpflegedauer beim Pflege-PauschbetragMindestens 10% der insgesamt erforderlichen Pflegeleistungen müssen erbracht werden.
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