kurzfristige, gelegentliche und bedarfsgerechte Bereitstellung verschiedener Mobilitätsformen an Arbeitnehmer
Der Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 enthält eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben. Inhaltlich hervorzuheben ist insbesondere die neue Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets.20
Durch diese Regelung sollen Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, die Lohnsteuer auf ein Mobilitätsbudget für die außerdienstliche Nutzung von Mobilitätsleistungen in Form eines Sachbezugs oder eines Zuschusses pauschal mit 25% zu erheben. Dies gilt aber nur, soweit das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung ist auf einen Höchstbetrag von 2.400 Euro im Kalenderjahr begrenzt.
Beim Mobilitätsbudget steht die kurzfristige, gelegentliche und bedarfsgerechte Bereitstellung verschiedener Mobilitätsformen an Arbeitnehmer im Vordergrund. Begünstigt sind Fortbewegungsmöglichkeiten wie beispielsweise E-Scooter, die gelegentliche Inanspruchnahme von Car-Sharing-, Bike-Sharing- sowie sonstige Sharing-Angebote und Fahrtdienstleistungen. Der Erwerb von Einzelfahrkarten, Zeitkarten und Ermäßigungskarten für den Bus- und Bahnverkehr fällt ebenfalls unter die Neuregelung. Die dauerhafte und nicht nur gelegentlichen Nutzung von Kraftfahrzeugen (z. B. auf Dauer ausgelegte Mietwagen-, Leasing- oder Abo- Modelle) ist ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für Luftfahrzeuge, private Kraftfahrzeuge der Arbeitnehmer und den Arbeitnehmern dauerhaft auch zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Kraftfahrzeuge. Die Regelungen zur sog. Dienstwagenbesteuerung21 bleiben unverändert.
Die neue Pauschalbesteuerung ist nur dann zulässig, wenn nicht bereits eine Pauschalbesteuerung des Sachbezugs oder Zuschusses nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG erfolgt. Beide Regelungen sind jeweils nur alternativ anwendbar. Das gilt sinngemäß auch für die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG. Hier können die beiden Regelungen jeweils nur alternativ angewendet werden.
20 Siehe § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG n. F.
21 Siehe § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG.
Übersicht aktuellster NEWS
- Besonderes Verlustausgleichsverbot bei Termingeschäften abgeschafftBeide Regelungen sind auf alle am 06.12.2024 noch offenen Veranlagungen nicht mehr anzuwenden.
- Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten DarlehenFür die Berechnung der Schenkungsteuer ist eine Bewertung der vergünstigten Kapitalnutzung nach dem Bewertungsgesetz vorzunehmen.
- Verdienstausfallentschädigung einer Versicherung – Spätere Erstattung der SteuerlastVerdienstausfallentschädigung möglichst brutto ausbezahlen lassen, um durch Zusammenballung der Einkünfte den Vorteil der tarifermäßigten Besteuerung zu nutzen.
- Umsatzsteuer bei Erträgen aus strafbaren HandlungenEs kommt nicht darauf an, ob die Tätigkeit gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
- Fitnessstudiobeiträge bei Funktionstraining nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigenBei den Mitgliedsbeiträgen handelt es sich um Kosten für vorbeugende bzw. der Gesundheit im Allgemeinen dienende Maßnahmen.
- Veräußerung von Nachlassvermögen nach Erwerb von Anteilen an einer ErbengemeinschaftAnschaffung oder Veräußerung einer Beteiligung an Gesamthandsgemeinschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.
- Keine Besteuerung einer Abfindung an weichenden WohnungsmieterVorzeitige Aufgabe der Rechte (Besitzrecht, Mieterschutz) aus dem Mietvertrag als nicht steuerbare Entschädigung im Bereich der Vermögensumschichtung.
- Freibetrag für Bonuszahlungen von KrankenkassenZu prüfen ist, ob eine Beitragsrückerstattung vorliegt oder ob Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet werden.
- Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs bei Zahlung in die ErhaltungsrücklageAls Werbungskosten abzugsfähig, erst mit der tatsächlichen Verwendung der Mittel.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im April 2025Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.