Gewinn aus dem Verkauf eines PKW ist in voller Höhe der Einkommensteuer zu unterwerfen.
Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden oder dazu bestimmt sind, stellen notwendiges Betriebsvermögen dar.
Dagegen können Wirtschaftsgüter, die nicht überwiegend betrieblich genutzt werden, aber in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn die betriebliche Nutzung mindestens 10% und höchstens 50% beträgt (sog. gewillkürtes Betriebsvermögen). Dies gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart, d. h. sowohl für Bilanzierende als auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln (z. B. Freiberufler).17
Der Bundesfinanzhof18 hatte entschieden, dass der Gewinn aus dem Verkauf eines PKW, der dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet wurde, in voller Höhe der Einkommensteuer zu unterwerfen ist.
Im Streitfall wurde ein PKW, der zu 25% betrieblich (freiberuflich) und zu 75% für private Zwecke genutzt wurde, in vollem Umfang dem Betriebsvermögen zugeordnet. Trotz der jährlichen Nutzungsentnahme von 75% sah das Gericht weder Gründe für eine anteilige Kürzung des Veräußerungserlöses bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns noch für eine gewinnmindernde Korrektur des Veräußerungsgewinns in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden Abschreibungen.
Der Bundesfinanzhof begründete dies damit, dass die Besteuerung der Nutzungsentnahme unter Berücksichtigung der Abschreibungen in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Bemessung des Veräußerungsgewinns steht, da es sich um unterschiedliche Vorgänge handelt, die getrennt zu betrachten sind. Im Streitfall hatte der Freiberufler Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Die Beschwerde ist nicht angenommen worden. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist damit rechtskräftig.19
17 Siehe R 4.2 Abs. 1 EStR. Besonderheiten gelten bei Grundstücken.
18 BFH-Urteil vom 16.06.2020 VIII R 9/18 (BStBl 2020 II S. 845).
19 BVerfG-Beschluss vom 17.08.2023 2 BvR 2161/20.
Übersicht aktuellster NEWS
- Handwerkerleistungen bei VorauszahlungenOhne Rechnung des Leistungserbringers kann für eine im Jahr vor Ausführung der Handwerkerleistungen erfolgte Vorauszahlung keine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.
- Empfang von E-Rechnungen ab 01.01.2025Die E-Rechnung muss ein vorgegebenes strukturiertes elektronisches Format aufweisen. 2 Möglichkeiten …
- Inventur-Hinweise 2024Erstellung des Inventars, Methoden der Inventur, Umfang der Inventur, …
- Inventur am Ende des WirtschaftsjahrsVerpflichtung zur Inventur. Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen erstellen.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im Dezember 2024Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
- Lohnsteuer-Ermäßigung Freibetrag beim LohnsteuerabzugErhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.
- Dienstleistungs- und Handwerkerrechnungen bis Jahresende 2024 bezahlenBeantragung der Steuerermäßigung auf höchstens 4.000 Euro jährliche Kosten für Ausgaben in Privathaushalten möglich.
- Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei RatenzahlungEinkommensteuerermäßigung kann beantragt werden. Für ein Objekt sind Aufwendungen von bis zu 200.000 Euro begünstigt.
- Verfassungswidrigkeit von AussetzungszinsenUnterschiedlichen Zinssätze hält der Bundesfinanzhof für verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. In Klärung …
- Sachzuwendungen an Arbeitnehmerkönnen regelmäßig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden …