Zweifel an der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte. Aussetzung der Vollziehung gewährt.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2018 die bisherige Ermittlung der Grundsteuer wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (vgl. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zur Neuregelung verpflichtet.8 Im Rahmen der Grundsteuerreform wurde die Grundstücksbewertung neu geregelt (sog. Bundesmodell). In diesem Zusammenhang wurde den Ländern die Möglichkeit zu einer abweichenden Gesetzgebung eingeräumt (sog. Länderöffnungsklausel), wovon einige Bundesländer Gebrauch gemacht haben.
In der Folgezeit wurden die Grundstückseigentümer zur Abgabe von Feststellungserklärungen aufgefordert, auf deren Grundlage die Finanzämter zwischenzeitlich einen Grundsteuerwertund einen Grundsteuermessbescheid erlassen haben. Im nächsten Schritt müssen die Gemeinden – sofern noch nicht geschehen – die Hebesätze festlegen und ab 2025 auf Basis der neuen Grundsteuermessbeträge die Grundsteuer festsetzen.
Der Bundesfinanzhof hat nun in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu den neuen Bewertungsregelungen nach dem Bundesmodell entschieden, dass Zweifel an der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte bestehen und Aussetzung der Vollziehung gewährt.9 Nach Auffassung des Gerichts muss im Einzelfall die Möglichkeit bestehen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert des Grundstücks nachzuweisen, sofern der Grundsteuerwert erheblich über dem Verkehrswert liegt. Nach bisheriger Rechtsprechung zu anderen pauschalierenden und typisierenden Bewertungsverfahren ist dies der Fall, wenn der festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren Wert um mindestens 40% übersteigt.10
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs betrifft nur den vorläufigen Rechtsschutz. Eine abschließende Entscheidung ist damit nicht verbunden, insbesondere nicht hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts insgesamt. Die Entwicklung der Rechtsprechung ist daher weiterhin abzuwarten.
8 BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12.
9 BFH-Beschlüsse vom 27.05.2024 II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV).
10 Siehe dazu BFH-Urteil vom 16.11.2022 II R 39/20 (BStBl 2024 II S. 246).
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