Bonuszahlungen bis zu einer Höhe von 150 Euro jährlich führen nicht zu einer Kürzung der Sonderausgaben.
Beiträge für eine gesetzliche oder private Krankenversicherung sind im Rahmen der sog. Basisversorgung in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig.
Leistet die Krankenkasse (Bonus-)Zahlungen an ihre Mitglieder, ist zu prüfen, ob eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragsrückerstattung vorliegt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich die Bonuszahlung auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist (insbesondere gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, z. B. zur Früherkennung bestimmter Krankheiten), oder für aufwandsunabhängiges Verhalten (wie z. B. Nichtraucher-Status oder gesundes Körpergewicht) gewährt wird.
Eine Beitragsrückerstattung liegt allerdings dann nicht vor, wenn im Bonusprogramm der Krankenkasse (zusätzliche) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet werden, die nicht im regulären Basiskrankenversicherungsumfang enthalten sind (z. B. Osteopathie-Behandlung) oder der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z. B. Zahnreinigung oder Beiträge für ein Fitnessstudio) und vom Versicherten privat finanziert worden sind.11
In diesem Zusammenhang hat die Finanzverwaltung eine befristete Vereinfachungsregelung geschaffen.12 Danach führen Bonuszahlungen bis zu einer Höhe von 150 Euro jährlich für jeden Versicherten nicht zu einer Kürzung der Sonderausgaben, unabhängig davon, ob diese für zusätzliche Kosten des Versicherten geleistet werden.
Erst ein 150 Euro übersteigender Betrag mindert den Sonderausgabenabzug, es sei denn, der Versicherte weist nach, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 Euro auf kostenbasierten Gesundheitsmaßnahmen beruhen. Diese Vereinfachungsregelung ist jetzt für bis zum 31.12.2024 geleistete Zahlungen verlängert worden.13
11 Siehe BMF-Schreiben vom 16.12.2021 – IV C 3 – S 2221/20/10012 (BStBl 2022 I S. 155), Rz. 88 bis 89a.
12 BMF-Schreiben vom 16.12.2021 (Fußnote 11), Rz. 89b.
13 Siehe BMF-Schreiben vom 28.12.2023 – IV C 3 – S 2221/20/10012 (BStBl 2024 I S. 209).
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