Was und wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?
Krankenkassenbeiträge können als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Beitragsrückerstattungen mindern die abziehbaren Sonderausgaben.19
Werden von der gesetzlichen Krankenkasse z. B. im Rahmen eines Bonusprogramms Kosten für Gesundheitsmaßnahmen (teilweise) erstattet oder pauschale Boni gezahlt, ist zu prüfen, ob insoweit eine Beitragsrückerstattung vorliegt.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung20 liegt regelmäßig eine Beitragsrückerstattung vor, soweit sich der Bonus auf aufwandsunabhängige Maßnahmen bzw. ein Verhalten bezieht, wie z. B. Nichtraucherstatus, gesundes Körpergewicht oder gesundheitliche Vorsorgemaßnahmen, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind.
Unschädlich für den Sonderausgabenabzug ist dagegen, wenn zusätzliche Aufwendungen des Versicherten für konkrete Gesundheitsmaßnahmen (teilweise) erstattet werden, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten sind bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z. B. professionelle Zahnreinigung, Osteopathie, Alternativmedizin, Mitgliedsbeiträge für einen Sportverein bzw. ein Fitnessstudio).
Für bis zum 31.12.2023 geleistete Zahlungen gilt eine Vereinfachungsregelung. Danach sind Bonuszahlungen bis zur Höhe von 150 Euro jährlich pro versicherte Person steuerlich unbeachtlich, auch wenn die Zahlungen für aufwandsunabhängige Maßnahmen erfolgen. Der übersteigende Betrag mindert den Sonderausgabenabzug, sofern nicht nachgewiesen wird, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 Euro auf kostenbasierten Gesundheitsmaßnahmen beruhen.
Die Finanzverwaltung21 hat Regelungen festgelegt, wie noch nicht bestandskräftige Einkommensteuerbescheide geändert werden sollen, in denen Bonuszahlungen von gesetzlichen Krankenkassen ganz oder teilweise zu Unrecht als Beitragsrückerstattung behandelt worden sind. Danach erfolgen Änderungen für die Jahre bis einschließlich 2020 grundsätzlich nur auf Antrag; für die Jahre ab 2017 sind dafür auch entsprechende von den Krankenkassen ausgestellte Bescheinigungen erforderlich.
19 Vgl. BFH-Urteil vom 06.05.2020 X R 16/18 (BStBl 2022 II S. 109).
20 BMF-Schreiben vom 16.12.2021 – IV C 3 – S 2221/20/10012 (BStBl 2022 I S. 155).
21 Vgl. BMF-Schreiben vom 07.10.2022 – IV A 3 – S 0338/19/10006 (BStBl 2022 I S. 1437).
Übersicht aktuellster NEWS
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- Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten DarlehenFür die Berechnung der Schenkungsteuer ist eine Bewertung der vergünstigten Kapitalnutzung nach dem Bewertungsgesetz vorzunehmen.
- Verdienstausfallentschädigung einer Versicherung – Spätere Erstattung der SteuerlastVerdienstausfallentschädigung möglichst brutto ausbezahlen lassen, um durch Zusammenballung der Einkünfte den Vorteil der tarifermäßigten Besteuerung zu nutzen.
- Umsatzsteuer bei Erträgen aus strafbaren HandlungenEs kommt nicht darauf an, ob die Tätigkeit gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
- Fitnessstudiobeiträge bei Funktionstraining nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigenBei den Mitgliedsbeiträgen handelt es sich um Kosten für vorbeugende bzw. der Gesundheit im Allgemeinen dienende Maßnahmen.
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- Keine Besteuerung einer Abfindung an weichenden WohnungsmieterVorzeitige Aufgabe der Rechte (Besitzrecht, Mieterschutz) aus dem Mietvertrag als nicht steuerbare Entschädigung im Bereich der Vermögensumschichtung.
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- Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs bei Zahlung in die ErhaltungsrücklageAls Werbungskosten abzugsfähig, erst mit der tatsächlichen Verwendung der Mittel.
- Allgemeine Steuerzahlungstermine im April 2025Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.