Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können steuermindernd berücksichtigt werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; der Abzug der auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen ist dann auf derzeit 1.250 Euro11 pro Jahr beschränkt.
Dagegen ist ein unbeschränkter Abzug möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.12
Wird die Tätigkeit auch außerhalb des Arbeitszimmers, z. B. im Außendienst, ausgeübt, ist für die Höhe des Abzugs entscheidend, welches der beiden Merkmale für die Tätigkeit prägend ist und den sog. qualitativen Schwerpunkt bildet.
Allein das zeitliche Überwiegen der Tätigkeiten im Arbeitszimmer oder im Außendienst ist nicht ausschlaggebend, sondern bildet lediglich ein Indiz.13
Da die Beurteilung stark vom Einzelfall abhängig ist, weist die Finanzverwaltung auf einige Beispielsfälle aus der Rechtsprechung hin.14
So wird z. B. im Fall der Gutachtertätigkeit von Ärzten zur Beurteilung und Einstufung von Pflegebedürftigen die Tätigkeit im Außendienst mit der Inaugenscheinnahme der Patienten als prägend angesehen, während die eigentliche Gutachtenerstellung im häuslichen Arbeitszimmer dahinter zurücktritt.15 In diesem Fall käme lediglich ein begrenzter Abzug von 1.250 Euro in Betracht.
Das FG Münster16 hat jetzt für einen ähnlichen Fall eines psychologischen Gerichtsgutachters anders entschieden; bei der (außerhäuslichen) Befragung der zu beurteilenden Personen handelte es sich nicht um die wesentliche Tätigkeit.
Ausschlaggebend ist die eigentliche Gutachtenerstellung, sodass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit bildet. Zudem überwog auch der zeitliche Umfang der eigentlichen Gutachtenerstellung gegenüber dem Umfang der Befragung deutlich.
Die Kosten für das Arbeitszimmer waren daher unbeschränkt abzugsfähig.
11 Im Jahressteuergesetz 2022 ist ab 2023 die Einführung einer monatsbezogenen Arbeitszimmerpauschale von 1.248 Euro vorgesehen (siehe Nr. 5 in diesem Informationsbrief). 12 § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG. 13 BMF-Schreiben vom 06.10.2017 – IV C 6 – S 2145/07/10002 (BStBl 2017 I S. 1320), Rn. 9 ff. 14 Siehe BMF-Schreiben vom 06.10.2017 (Fußnote 13), Rn. 13. 15 BFH-Urteil vom 23.01.2003 IV R 71/00 (BStBl 2004 II S. 43). 16 FG Münster vom 18.08.2022 8 K 3186/21 E.
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