Zweifel geäußert, ob diese Rückwirkung zulässig war
Bei Arbeitnehmern, die kranken-, pflege- und rentenversichert sind, trägt der Arbeitgeber regelmäßig die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge;28 dies gilt auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung.29
Sind Arbeitnehmer privat krankenversichert, hat der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50% der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zu leisten.
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28 Ausnahmen siehe Fußnote 20.
29 Vgl. § 249 Abs. 1 und 3 SGB V.
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